(Mustertext)
Ausgabe 2018
S T A T U T E N swiss unihockey Schweizerischer Unihockey Verband (SUHV) AUSGABE 2018 I. Grundlagen, allgemeine Bestimmungen Name Sitz Zweck Neutralität Interessenwahrung Kommunikation Verbandsjahr/ Rechnungsjahr Art. 1 1 swiss unihockey (Schweizerischer Unihockey Verband, l’Association Suisse de Unihockey, l’Associazione Svizzera di Unihockey) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des schweiz. Zivilgesetzbuches. Art. 2 1 Der Sitz des Verbandes befindet sich an der Adresse der Geschäftsstelle (GS) von swiss unihockey. Art. 3 1 Der Zweck von swiss unihockey ist die Förderung, Weiterentwicklung und Organisation des Unihockeysportes in der Schweiz. Art. 4 1 swiss unihockey ist konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig. 2 Bei Abstimmungen und Vorlagen, welche die Interessen von swiss unihockey tangieren und die Entwicklung des Verbandes beeinflussen, kann der Zentralvorstand die Verbandsmitglieder wie auch die interessierte Öffentlichkeit sachlich und transparent darüber informieren und gegenfalls eine Abstimmungsparole fassen. Art. 5 1 Die Interessen des Unihockeysportes vertritt ausschliesslich swiss unihockey gegenüber Behörden, Medien, der Wirtschaft sowie anderen Sportverbänden und Sportvereinen im In- und Ausland. Art. 6 1 swiss unihockey informiert seine Mitglieder wie auch die Öffentlichkeit regelmässig über die wichtigsten Verbandsereignisse und -aktivitäten. Die Mitteilungen können auf verschiedenen Kanälen versendet werden. Art. 7 1 Das Verbandsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 3 II. Mitgliedschaft Art. 8 1 swiss unihockey ist Mitglied der International Floorball Federation (IFF), der Swiss Olympic Association (SOA) und kann anderen Vereinigungen oder Interessengemeinschaft beitreten. 2 Bei Differenzen in den verschiedenen Statuten gehen die Statuten von swiss unihockey vor. Art. 9 1 Bei swiss unihockey können Vereine Mitglied werden, deren statutarisches Ziel das Betreiben und die Förderung des Unihockeysports ist. 2 Ein Verbandsmitglied darf keiner anderen Unihockey-Verbandsorganisation ausserhalb von swiss unihockey angehören, welche Wettspiele durchführt. Die Mitgliedschaft in Unihockey-Kantonalverbänden und die Teilnahme an deren Wettspielen sind von dieser Regelung ausgenommen. 3 swiss unihockey kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Art. 10 1 Aufnahmegesuche eines Vereins sind gemäss den Weisungen von swiss unihockey an die Geschäftsstelle einzureichen. 2 Vereine, in denen kein Mitglied das Mündigkeitsalter erreicht hat, haben zusätzlich zu den Statuten eine Bestätigung eines verantwortlichen Erwachsenen vorzulegen (z.B. Vertreter von Schulen oder Instituten staatlicher und privater Art, J+S Leiter etc.). 3 Mannschaften, die polysportiven Vereinen angehören, müssen, sofern die betreffenden Statuten Unihockey nicht erwähnen, eine schriftliche Erklärung des Vereinsvorstandes abgeben, dass diese Sportart Teil ihres Vereinszweckes geworden ist. 4 Entsprechen die Statuten denjenigen von swiss unihockey und sind die weiteren Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt, gilt das neue Mitglied als provisorisch aufgenommen. Die definitive Aufnahme erfolgt dann durch den Verbandsrat anlässlich seiner nächsten Sitzung. Art. 11 1 Die Mitglieder sind zur Einhaltung und Durchsetzung der Statuten, der Reglemente, der Beschlüsse und sonstigen Weisungen von swiss unihockey und seinen Organen verpflichtet. Sie haben in ihren Statuten eine Bestimmung aufzunehmen, welche die Statuten von swiss unihockey, der International Floorball Federation (IFF) und der Swiss Olympic Association (SOA) als verbindlich erklärt. 2 Die Mitglieder haben bei Statuten- und Reglementsänderungen von swiss unihockey ihre Statuten innert 12 Monaten anzupassen, soweit dies durch die beschlossenen Änderungen erforderlich wird. 3 Statuten von Neuvereinen oder fusionierten Vereinen bedürfen der Verbände Mitgliedschaft Aufnahmeverfahren Verpflichtungen der Mitglieder Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 4 Mitgliederbeitrag Rechte der Mitglieder Suspension Ende der Mitgliedschaft Kontrolle durch den Zentralvorstand, welcher diese Aufgabe delegieren kann. Statutenänderungen der bisherigen Vereine bedürfen keiner Kontrolle, solange Statutenbestimmungen gemäss Merkblatt nicht betroffen sind. 4 Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Unihockeysports im Allgemeinen und swiss unihockey im Besonderen nachteilig sein kann. 5 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen verpflichtet. 6 Die Mitglieder sind verpflichtet, beim jeweiligen Kantonalverband Vollmitglied zu sein. Besteht kein entsprechender Kantonalverband ist an Stelle eines Jahresbeitrages an den Kantonalverband eine jährliche Solidaritäts-Gebühr (nach Tarife, Gebühren, Bussen TGB) an swiss unihockey zu entrichten. Diese Gebühr wird in einen zweckgebundenen Fonds für die Gründung neuer Kantonalverbände und die Unterstützung bestehender Kantonalver- bände gelegt. Über die Verwendung bzw. Ausschüttung dieser Fonds- mittel im Einzelfall bestimmt die Präsidentenkonferenz der Regionalliga. Art. 12 1 Die Mitglieder von swiss unihockey (Vereine) bezahlen einen jährlichen Basismitgliederbeitrag von CHF 400.-. Art. 13 1 Die Mitglieder besitzen das volle Mitverwaltungsrecht im Rahmen der statutarischen Befugnisse. Sie sind innerhalb des Verbandes gleichberechtigt. 2 Sie haben ein Referendumsrecht, welches den Zentralvorstand verpflichtet, alle nicht vom Verbandsrat erlassenen Reglemente diesem Organ zur Be- schlussfassung vorzulegen. Das Referendum können 30 Mitglieder oder eine Abteilung (vgl. Art. 23) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Reglementes ergreifen. 3 Die Mitglieder sind berechtigt, am Spielbetrieb von swiss unihockey teilzunehmen. Art. 14 1 Mitglieder, die sich gegenüber dem Verband der Pflichtversäumnisse schuldig machen, den Statuten, Reglementen, Beschlüssen und sonstigen Weisungen oder Entscheidungen der Organe des Verbandes zuwiderhandeln oder solches Verhalten ihrer Mitglieder sanktionslos dulden, können auf Antrag des Zentralvorstandes durch die Rechtspflegeorgane auf die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren in den Mitgliedschaftsrechten eingestellt werden. Art. 15 1 Die Mitgliedschaft bei swiss unihockey erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 5 c) Auflösung des Vereins d) Streichung von Vereinen, welche keinen Austritt erklärt haben und ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. (vgl. Art. 18a) e) nach inaktiver Mitgliedschaft (d.h. wenn der Verein im 2. aufeinanderfolgenden Jahr mit keiner einzigen offiziell gemeldeten Mannschaft an der Meisterschaft von swiss unihockey teilgenommen hat und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist). 2 Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung aller Verpflichtungen während der Mitgliedschaftsdauer. 3 Nach Beendigung der Mitgliedschaft gehen die Mitglieder ihrer Rechte gegenüber swiss unihockey verlustig. Insbesondere steht ihnen keinerlei Anrecht auf das Verbandsvermögen zu. 4 Die Auflösung kann erst dann anerkannt werden, wenn der Klub gegenüber dem Verband, den Abteilungen und Regionen seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist oder wenn genügend Sicherheiten geleistet worden sind; swiss unihockey gegenüber wird die Auflösung auf Ende der laufenden Saison wirksam. Art. 16 1 Der Austritt aus swiss unihockey hat mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle von swiss unihockey zu erfolgen und zwar unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende des Verbandsjahres. Art. 17 1 Mitglieder, die gegen die Statuten, die Reglemente, Beschlüsse und sonstigen Weisungen und Entscheidungen der Organe des Verbandes oder gegen ungeschriebene Sportgesetze verstossen sowie solche, welche sich sportschädigendes Verhalten zuschulden kommen lassen, können auf Antrag des Zentralvorstandes durch den Verbandsrat aus swiss unihockey ausgeschlossen werden. Art. 18 1 Bei der Auflösung eines Mitgliedvereins erlischt seine Mitgliedschaft mit dem Datum des Auflösungsentscheids. 2 Bei Fusionen mit einem anderen Mitglied erlischt die Mitgliedschaft mit Datum des Inkrafttretens der Fusion. 3 Vereine, welche ihre Auflösung beschlossen haben, müssen dies der Geschäftsstelle von swiss unihockey mit eingeschriebenem Brief mitteilen. Art. 18 a 1 Die Streichung eines Mitgliedvereins aufgrund von Art. 15 1 a) der Statuten erfolgt dann, wenn der Verein seinen Mitgliederbeitrag Austritt Ausschluss Vereinsauflösung Vereinsstreichung Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 6 bis zum 31.12. nach abgelaufener Spielsaison nicht bezahlt hat und auch keine Vereinbarungen mit dem Verband zur Reglung von Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Wieder eintritt Ehrenmitgliedschaft Einnahmen Haftungsbegrenzung Abteilungen Art. 19 1 Bewirbt sich ein ehemaliges Mitglied von swiss unihockey erneut um eine Mitgliedschaft, so hat es nebst dem Erfüllen der in Art. 11 beschriebenen Bedingungen zuerst sämtlichen rückständigen Verpflichtungen nachzukommen. Art. 20 1 Einzelpersonen, welche sich um den Unihockeysport oder um swiss unihockey ausserordentlich verdient gemacht haben, werden auf Antrag des Zentralvorstands durch Beschluss der Delegiertenversammlung zum Ehrenmitglied ernannt. 2 Die Mitglieder können dem Zentralvorstand die Traktandierung der Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. 3 Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit und haben kein Anrecht auf das Verbandsvermögen. 4 Ehrenmitglieder sind an die Delegiertenversammlung einzuladen. III. Finanzen Art. 21 1 Die Einnahmen von swiss unihockey bestehen aus: a) Mitgliederbeitrag (Basismitgliederbeitrag gemäss Art. 12) b) Einnahmen gemäss Reglement über die Tarife, Gebühren, Entschädigungen, Bussen und Erläuterungen (TGB) c) Subventionen, Zuwendungen d) Erträgen aus Vereinbarungen, Dienstleistungen, Sponsoring e) Erträgen aus Veranstaltungen und sonstige Einnahmen f) Vermögensertrag Art. 22 1 Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verband nur mit seinem eigenen Vermögen. IV. Abteilungen Art. 23 1 swiss unihockey ist in 2 Abteilungen gegliedert: a) Nationalliga b) Regionalliga Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 7 2 Die Nationalliga und die Regionalliga haben eigene Organe, gelten aber rechtlich als die zwei Abteilungen von swiss unihockey. 3 Die Vereine gehören derjenigen Abteilung an, in welcher sie mit ihrer gemäss Wettspielreglement am höchsten eingestuften Mannschaft die Meisterschaft bestreiten. V. Organisation Art. 24 Die Organe von swiss unihockey sind: a) Delegiertenversammlung b) Verbandsrat c) Zentralvorstand d) Sportausschuss e) Kontrollorgane f) Rechtspflegeorgane A. Delegiertenversammlung Art. 25 1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ von swiss unihockey. Sie umfasst 40 Delegierte. Art. 26 Die Delegiertenversammlung beschliesst folgende Geschäfte: a) Genehmigung des Jahresberichtes des Zentralvorstandes und jene der übrigen Organe sowie der Kommissionen b) Genehmigung der seit der letzten Delegiertenversammlung abgeschlossenen Jahresrechnungen aufgrund des vorliegenden Revisionsberichtes c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages d) Behandlung von Anträgen e) Genehmigung des Rechtspflegereglementes und eines allfälligen Reglementes über den Verbandsrat f) Statutenänderungen g) Wahlen h) Ernennung von Ehrenmitgliedern i) Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die ihr durch Gesetz, diese Statuten oder sonst vorbehalten oder übertragen sind j) Auflösung von swiss unihockey Zugehörigkeit Delegiertenversammlung Zuständigkeit Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 8 ordentliche Delegiertenversammlung Ausserordentliche Delegiertenversammlung Einberufung Eingabe der Anträge Stimmrecht Art. 27 1 Die Delegiertenversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie ist in der Regel im Monat Juni durchzuführen. Art. 28 1 Die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung können der Zentralvorstand, der Verbandsrat, eine Abteilung oder 1/5 der Verbandsmitglieder verlangen. 2 Die ausserordentliche Delegiertenversammlung hat innert 90 Tagen seit Eingang des Antrags stattzufinden. Art. 29 der Statuten über das Einberufungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Art. 29 1 Die Delegiertenversammlung ist vom Zentralvorstand 90 Tage im Voraus einzuberufen. 2 Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung stellen, die Abteilungen oder die Verbandsorgane. Die Anträge sind der Geschäftsstelle von swiss unihockey bis spätestens 60 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich ausformuliert einzureichen. 3 Bis spätestens 40 Tage vor der Delegiertenversammlung sind die Traktandenliste, die in die Zweijahresperiode fallenden Jahresberichte, die Rechnungsabschlüsse und allfällige Anträge allen Mitgliedern zuzustellen. Art. 30 1 Das Stimmverhältnis der gewählten 40 Delegierten verteilt sich wie folgt: Abteilung Nationalliga: 20 Stimmen Abteilung Regionalliga: 20 Stimmen 2 Die Stimmen der Regionen werden unter sich im Verhältnis der ihr angehörigen Mannschaften aufgeteilt. 3 Jeder Delegierte verfügt über eine Stimme. Pro Verein (Mitglied) kann nur ein Delegierter gestellt werden. 4 Die Delegierten und ihre Ersatzleute werden vor der Delegiertenversammlung von swiss unihockey durch die Abteilungen selbständig gewählt. Nicht wählbar sind Mitglieder des Zentralvorstandes und der ständigen Kommissionen. Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 9 Art. 31 1 Wahlen und Abstimmungen der Delegiertenversammlung erfolgen offen. Ein Viertel der anwesenden Delegierten kann aber die geheime, schriftliche Abstimmung oder Abstimmung unter Namensaufruf verlangen. 2 Bei Wahlen oder Abstimmungen mit unentschiedenem Ausgang findet ein zweiter Wahlgang bzw. Abstimmungsgang statt. Art. 32 1 Beschlüsse werden mit Ausnahme der in Art. 32 2 genannten Fälle mit dem einfachen Mehr der anwesenden Delegierten gefasst. Die Enthal- tungen werden nicht mitgerechnet. 2 Der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Delegierten bedürfen Beschlüsse über: a) Änderung und Ergänzung der Statuten b) Änderung und Ergänzung des Rechtspflegereglementes c) Ernennung von Ehrenmitgliedern 3 Der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Delegierten bedürfen Beschlüsse über die Fusion oder Auflösung von swiss unihockey als Verband. 4 Für Zirkulationsbeschlüsse gilt Art. 34 der Statuten. Art. 33 1 Das Protokoll wird in der Regel als Beschlussprotokoll geführt. Die Verhandlungen sind nur dann ausführlich zu protokollieren, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. 2 Das Protokoll ist den Abteilungen und den Delegierten innert 30 Tagen zuzustellen. Ohne Einsprache wird das Protokoll nach 30 Tagen rechtskräftig. 3 Beanstandungen von Protokollinhalten sind innert 30 Tagen seit Erhalt an den Zentralvorstand zu richten. Sie werden durch den Zentralvorstand behandelt. Er entscheidet über die Einsprachen und genehmigt das Protokoll. Wahl- /Abstimmungsverfahren Einfaches Mehr Qualifiziertes Mehr Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 10 Zirkulationsbeschlüsse Vertretung Zuständigkeit Art. 34 1 Die schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist grundsätzlich gestattet. Ein Beschluss in diesem Verfahren ist nur gültig, wenn die Zustimmung aller Mitglieder bzw. Delegierten vorliegt (vgl. Art. 66 Abs. 2 ZGB). 2 Die Stimmabgabe hat innert einer jeweils gesetzten Frist zu erfolgen. Das Resultat ist ins Protokoll aufzunehmen und wird den Delegierten schriftlich mitgeteilt. 3 Das Verfahren der Zirkulationsbeschlüsse darf nicht angewendet werden, wenn Beschlüsse mit qualifiziertem Mehr im Sinne von Art. 32 Abs. 2 und 3 der Statuten zu fassen sind. B. Der Verbandsrat Art. 35 Der Verbandsrat ist das zweitoberste Organ. Ihm gehören 24 Mitglieder an, wovon 12 Vereinsvertreter sind, nämlich: a) 5 Vertreter der Nationalliga inkl. ihres Zentralvorstands-Vertreters b) 7 Vertreter der Regionalliga inkl. ihres Zentralvorstands-Vertreters sowie 12 Verbandsoffzielle von Amtes wegen, nämlich: c) alle Mitglieder des Zentralvorstandes (mit Ausnahme des Geschäftsführers) d) Kommissionschefs gemäss Artikel 45, ausser wenn die Kommission durch deren Präsidenten im Zentralvorstand vertreten ist. e) je nach Grösse des Zentralvorstandes weitere durch den Zentralvorstand bestimmte Vertreter f) aus den Kommissionen bis zur Ausschöpfung der Anzahl Verbandsoffizieller g) die Präsidenten der Rechtspflegeorgane (mit beratender Stimme) Art. 36 1 Der Verbandsrat ist zuständig, über folgende Geschäfte zu beschliessen: a) def. Aufnahmen provisorisch bei swiss unihockey aufgenommener Mitglieder sowie Ausschlüsse von Mitgliedern (Ausschlüsse mit ¾ Mehrheit der Anwesenden Stimmen) b) Das Budget für das Folgejahr (Novembersitzung) c) Beratung und Beschlussfassung der in Abs. 2 genannten Reglemente d) Beschlussfassung über alle Reglemente, gegen die das Referendum gemäss Art. 13 Abs. 2 der Statuten ergriffen worden ist e) Beschlüsse über einmalige, nicht budgetierte Ausgaben pro Rechnungsjahr, welche die Kompetenz des Zentralvorstandes übersteigen und maximal CHF 400’000.- betragen. Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 11 f) Vorberatung von Verträgen des Verbandes, in denen Verpflichtungen für länger als 5 Jahren eingegangen werden g) Vornahme von Bestätigungswahlen für ZentralvorstandVakanzen, welche während laufender Amtsdauer auftreten h) Interpretation der Statuten, wenn dies nicht Gegenstand eines Verfahrens der Verbandsgerichtsbarkeit ist i) Zuweisung eines Geschäftes betr. Reglementsbeschlüsse an den Zentralvorstand oder an die Delegiertenversammlung j) Beschlussfassung über Geschäfte, die dem Verbandsrat zugewiesen werden k) Wahl von durch den Zentralvorstand bestimmten neuen Zentralvorstands-Mitglieder für den Rest der jeweiligen Amtsperiode. 2 In die Beschlusskompetenz des Verbandsrates gehören folgende Reglemente: a) Finanzreglement (sofern vorhanden) b) Tarife, Gebühren, Entschädigungen, Bussen und Erläuterungen (TGB): Spesenentschädigung der Organmitglieder und Funktionäre von swiss unihockey werden im selben besonderen Reglement festgelegt. c) GPK-Reglement (sofern vorhanden) Art. 37 1 Der Verbandsrat versammelt sich jährlich mindestens 1 mal, in der Regel im Monat November. 2 Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt im Auftrag des Zentralvorstandes durch die Geschäftsstelle von swiss unihockey mindestens 30 Tage im Voraus. Die Anträge sind bis 20 Tage vor der Versammlung einzureichen 3 Die Traktandenliste ist den Verbandsratsmitgliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung zuzustellen. Art. 38 1 Das Verfahren in der Versammlung richtet sich nach den Bestimmungen im Vereinsrecht und allfälligem Verbandsrats-Reglement. Die Verhandlungssprache ist in der Regel Deutsch. Die Verhandlungen sind zu protokollieren. 2 Die Leitung der Sitzungen erfolgt durch den Zentralpräsidenten. Im Falle seiner Verhinderung leitet der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Zentralvorstandes die Sitzung. 3 Der Verbandsrat bestimmt selbst, wann seine Beschlüsse in Kraft gesetzt werden. Reglemente ordentliche. Versammlung / Einberufung Verfahren Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 12 Beschlussfassung / Stimmrecht Anträge ausserord. Versammlungen Publikation der Beschlüsse Der Zentralvorstand Zusammensetzung Art. 39 1 Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 14 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. 2 Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner Funktion 1 Stimme, der Zentralpräsident oder sein Stellvertreter hat im Fall der Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 40 1 Das Recht, Anträge zuhanden der Sitzung des Verbandsrates zu stellen, haben: die Verbandsorgane, die Abteilungen sowie die Kommissionen (letztere via Zentralvorstand resp. Sportausschuss). Art. 41 1 Ausserordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Zentralvorstand es aufgrund des Verlaufs des Verbandsjahres als erforderlich erachtet, sowie wenn eine Abteilung (vgl. Art. 23) oder die Verbandsorgane es verlangen. 2 Eine beantragte ausserordentliche Versammlung des Verbandsrates hat der Zentralvorstand innert 40 Tagen durchzuführen. Die Einberufung erfolgt anschliessend durch die Geschäftsstelle von swiss unihockey 30 Tage im Voraus 2 Anträge sind bis 20 Tage vor der Versammlung einzureichen. Die Zustellung der Traktandenliste erfolgt 10 Tage im Voraus. Art. 42 1 Beschlüsse des Verbandsrates werden bekanntgemacht. Ihr Inkrafttreten ist ebenfalls zu publizieren. C. Der Zentralvorstand Art. 43 1 Der Zentralvorstand ist das ausführende Organ. Er leitet swiss unihockey und vertritt den Verband nach aussen Art. 44 1 Der Zentralvorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens 4 weiteren Mitgliedern. 2 Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit swiss unihockey stehen, sind nicht wählbar. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil Der Zentralvorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme in das Gremium berufen. Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 13 3 Während der Amtsdauer entstehende Vakanzen werden vom Zentralvorstand für die Zeit bis zur nächsten Verbandsratssitzung neu besetzt. Der Verbandsrat nimmt die notwendige Bestätigungswahl solcher Zentralvorstands-Mitglieder bis zum Ende der laufenden Amtszeit vor. Art. 45 1 Der Zentralvorstand konstituiert sich selbst. Das Verfahren innerhalb des Zentralvorstands sowie Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden in einem Organisationsreglement und durch Funktionsbeschreibungen festgelegt. 2 Zur operativen Führung und zur Delegation seiner Aufgaben setzt der Zentralvorstand Kommissionen ein. Ständige Kommissionen sind: a) Ausbildungs- und Nachwuchskommission b) Schiedsrichterkommission c) Technische Kommission d) Auswahl- und Leistungssportkommission e) Kontrollausschuss 3 Der Zentralvorstand kann bei Bedarf und für besondere Aufgaben weitere ihm unterstellte Kommissionen und Arbeitsgruppen bestellen und diesen eigene Kompetenzen zuweisen. 4 Zur Erledigung der anfallenden insbesondere auch der administrativen Aufgaben setzt der Zentralvorstand eine ihm direkt unterstellte Geschäftsstelle mit einem Geschäftsführer ein. Der Zentralvorstand kann Dritte für ausserordentliche Aufträge beiziehen. 5 Die Abteilungen haben Anrecht auf Einsitz in die ständigen Kommissionen von swiss unihockey. Art. 46 1 Der Zentralvorstand zeichnet für die Verbandsplanung und die dazugehörigen Geschäfte verantwortlich. Die ihm unterstellten Organisationseinheiten setzen die Vorgaben um. 2 Er erlässt Reglemente, soweit diese nicht durch den Sportausschuss, den Verbandsrat oder die Delegiertenversammlung beschlossen werden und überwacht deren Ausführung. 3 Jedes Zentralvorstandsmitglied ist im Rahmen seiner besonderen Funktion und in Ausführung von Zentralvorstandsbeschlüssen einzeln zur Vertretung von swiss unihockey berechtigt. Es besteht Unterschriftsberechtigung kollektiv zu zweien. Die Unterschriftsberechtigung des Geschäftsführers wird durch den Zentralvorstand geregelt. Organisation Zuständigkeit Vertretung / Unterschrift Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 14 Finanzkompetenz Führung Der Sportauschuss Konstitution Stimmrecht Beschlussfähigkeit Art. 47 1 Für nicht budgetierte Ausgaben ist die Kompetenz des Zentralvorstandes auf den Betrag von Fr. 200’000.- begrenzt. Art. 48 1 Die Kommissionen werden von einem Mitglied des Zentralvorstandes direkt oder mittels eines Kommissionschefs geleitet. Die Amtsperiode der Kommissionschefs orientiert sich an derjenigen des Zentralvorstandes. 2 Mitglieder der Kommissionen, die Einsitz im Sportausschuss haben sind vom Leiter der Kommission zu bezeichnen und werden vom Sportausschuss gewählt. Vakanzen werden in gleicher Weise ersetzt. Die Mitglieder der übrigen Kommissionen sind vom Leiter zu bezeichnen und werden durch den Zentralvorstand gewählt. Vakanzen werden in gleicher Weise ersetzt. Die Amtsperiode eines Kommissionsmitgliedes orientiert sich an derjenigen des Zentralvorstandes. 3 Der Zentralvorstand regelt sämtliche Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten aller involvierten Stellen im Organisationshandbuch sowie weiteren geeigneten Regularien, sofern sie nicht explizit der Delegiertenversammlung oder dem Verbandsrat zugeordnet sind D. Sportausschuss Art. 49 1 Der Sportausschuss (SPA) ist das sportliche Leitungsorgan von swiss unihockey und setzt die strategischen Vorgaben um. Zu diesem Zweck vereint es die sportlichen Fachkommissionen und die Abteilungen. Art. 50 1 Der Sportausschuss besteht aus einem Präsidenten und 5 weiteren Mitgliedern, nämlich: a) einem Vertreter der Nationalliga b) einem Vertreter der Regionalliga c) einem Vertreter der Ausbildungs- und Nachwuchskommission d) einem Vertreter der Schiedsrichterkommission e) einem Vertreter der Technischen Kommission 2 Der Präsident wird anlässlich der Konstituierung des Zentralvorstandes vom Zentralvorstand bestimmt. 3 Die Abteilungen und Kommissionen bestimmen ihre jeweiligen Vertreter. Stellvertretung ist zulässig. Art. 51 1 Die Vertreter der Abteilungen verfügen über je zwei Stimmrechte 2 Die Vertreter der Kommissionen sowie der Präsident verfügen über je ein Stimmrecht 3 Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 15 4 Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vertreter anwesend sind. 5 Die internen Verfahrensweisen werden durch ein vom Zentralvorstand erlassenes Reglement geregelt. Art. 52 1 Der Sportausschuss definiert die sportlichen Rahmenedingungen des Spielbetriebs von swiss unihockey. Er erlässt die hierfür notwendigen Reglemente, namentlich das: a) WSR b) WSC c) WFI d) SPR e) SPS 2 Der Sportausschuss kann Ausführungsbestimmungen im Rahmen der durch ihn verabschiedeten Reglemente an die ihm angeschlossenen Einzelgremien delegieren. 3 Der Sportauschuss kann bei Bedarf und für besondere Aufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich ihm unterstellte Arbeitsgruppen bilden und diesen eigene Kompetenzen zuweisen. E. Kontrollorgane Art. 53 1 Die Delegiertenversammlung wählt zur Durchführung der Rechnungsrevision einen externen und unabhängigen Sachverständigen, welcher der Schweizerischen Treuhandkammer angehört. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Art. 54 1 Der Verbandsrat kann bei Bedarf eine Geschäftsprüfungskommission ins Leben rufen. Dieser wird im Einzelfall eine konkrete Aufgabe zur Prüfung eines Geschäftes übertragen. Befugnisse und Verfahren werden nötigenfalls in einem GPK-Reglement festgehalten. F. Rechtspflegeorgane Art. 55 1 Die Gerichtsbarkeit von swiss unihockey wird durch zwei Rechtspflegeorgane ausgeübt, nämlich: a) die Disziplinarrichter b) das Verbandsgericht Zuständigkeiten Rechnungsrevision Geschäftsprüfungskommission Rechtspflegeorgane Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 16 Rechtsanwendung Unterstellung Disziplinarkommission Verbandsgericht Art. 56 1 Die in Art.55 genannten Instanzen sind je nach Aufgabenteilung gemäss Art. 58 und 59 zuständig, über alle Sanktionen und Streitigkeiten zu entscheiden, die sich aus der Anwendung der Vorschriften und Entscheidungen des Verbandes gegenüber Betroffenen oder zwischen streitenden Parteien ergeben. 2 Die Detailorganisation der Rechtspflegeorgane, das Verfahren vor den Disziplinarrichtern und vor dem Verbandsgericht, sowie die Zuständigkeit für den Erlass von Disziplinarmassnahmen und Strafen werden durch ein Rechtspflege-Reglement geregelt, das von der Delegiertenversammlung erlassen wird. Art. 57 1 Die Mitglieder (Vereine) und deren Einzelmitglieder, die Verbandsfunktionäre, der Betreuerstab sowie alle andern Personen, die im Auftrag eines Vereins eine Funktion ausüben, sind zur Einhaltung der Statuten und Reglemente, der Beschlüsse und sonstigen Weisungen von swiss unihockey und seiner Abteilungen verpflichtet. 2 Sie haben sich vorbehaltlos dem Verfahren und den Entscheiden der Rechtspflegeorgane zu unterziehen. Art. 58 1 Die Disziplinarrichter entscheiden erstinstanzlich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Rechtspflegereglementes. Entscheidkompetenz haben in ihren Aufgabenbereichen auch der Zentralvorstand oder seine Kommissionen. In diesen Fällen sind sie und nicht die Disziplinarrichter erste Instanz. Die Diszip- linarkommission besteht aus einem oder mehreren Disziplinarrichtern. 2 Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, welche keinem anderen Verbandsorgan oder -gremium angehört. Wiederwahl ist zulässig. Art. 59 1 Das Verbandsgericht ist gemäss Art. 3 Abs. 2 des Rechtspflegereglementes einzige Rekursinstanz. Es besteht aus einem Präsidenten und vier ordentlichen Mitgliedern. 2 Während der Amtsdauer entstehende Vakanzen werden an der nächsten Delegiertenversammlung ergänzt 3 Die Mitglieder des Verbandsgerichts sind von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, welche keinem anderen Verbandsgremium angehört. Wiederwahl ist zulässig. Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 17 Art. 60 1 Wer auf die Statuten, Reglemente und Weisungen von Swiss Unihockey verpflichtet ist, kann namentlich mit folgenden Strafen und Disziplinarmassnahmen belegt werden: a) Verweis b) Bussen gemäss Rechtspflegereglement sowie Gebührenordnung c) (Tarife,Gebühren, Entschädigungen, Bussen und Erläuterungen) d) Entzug der Spielberechtigung für Spieler bis 36 Monate e) Ausschluss eines Mitglieds, einer Mannschaft oder eines Spielers von der Teilnahme an Verbandsspielen und internationalen Spielen f) Platzsperre für Mitgliedvereine oder eine Mannschaft g) Zwangsrelegation einer Mannschaft bis in die unterste Liga h) Suspension als Verbands- oder Vereinsfunktionär auf bestimmte oder unbestimmte Dauer i) Suspension als Schiedsrichter auf bestimmte oder unbestimmte j) Dauer k) Suspension als Instruktor oder Trainingsleiter auf bestimmte oder unbestimmte Dauer 2 Die einzelnen Strafen können miteinander verbunden werden. Die entstehenden Verfahrenskosten trägt der Bestrafte. Art. 61 1 Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, der Nationalliga, der Regionalliga, Verbandsfunktionären, den Betreuerstäben sowie allen anderen Personen, die im Auftrag eines Vereins eine Funktion ausüben, unterziehen sich die Parteien dem Verbandsgericht als Schlichtungsstelle, sofern nicht die Disziplinarkommission (gemäss Art. 58) oder das Verbandsgericht (gemäss Art. 59) direkt zuständig sind. VI. Ligastrukturen Nationalliga Art. 62 1 Die je maximal 24 bestklassierten Vereine bilden die Nationalliga der Damen und Herren. 2 Die Kompetenz der Ligagrösse liegt in der Zuständigkeit der Nationalliga, sofern die Regionalliga nicht durch die Verschiebungen betroffen ist. 3 Die Benennung der Ligen innerhalb der Nationalliga liegt in der Kompetenz der Nationalliga. Die Anpassung der Benennung bedarf der Zustimmung des Zentralvorstandes. Art. 63 1 Die Nationalliga hat als Abteilung von swiss unihockey namentlich folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Förderung des Leistungs-/Spitzensportes Strafen/ Disziplinarmassnahmen Schlichtungsstelle Zugehörigkeit Aufgaben Nationalliga Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 18 b) Wahrung der Interessen des Spizensportes und Einbringen von Ideen zuhanden des Zentralvorstandes, des Verbandsrates, des Sportausschusses und der bestehenden Fachkommissionen c) Durchführung der Mitgliederversammlung d) Wahl ihrer Delegierten und Ersatzdelegierten an die Delegiertenversammlung von swiss unihockey e) Erstellung eines Budgets (Budget-Eingaben) f) Erlass ihrer Reglemente g) Ausübung der eigenen PR-Funktion und demgemässes Handeln h) Rolle als Bindeglied zwischen Verein und Verband i) Erledigung von Angelegenheiten, die der Nationalliga durch Reglement, Beschluss der Delegiertenversammlung, des Verbandsrates, des Zentralvorstandes oder des Sportausschusses übertragen werden 2 Die Nationalliga beschliesst in ihrem Bereich unter Einhaltung der Bestimmungen und der Vorgaben des IFF und der gültigen Reglemente von swiss unihockey abschliessend über die Rahmenbedingungen des Meisterschaftsbetriebes. Organisation Nationalliga Organisation des Vorstandes Zugehörigkeit Art. 64 1 Die Nationalliga-Versammlung ist das oberste Organ der Nationalliga. 2 Die-Nationalliga-Versammlung besteht aus je einem Vertreter der Vereine, welche am Spielbetrieb der nationalen Ligen der Männer und Frauen teilnehmen. 3 Die Nationalliga konstituiert sich selbst. 4 Die Nationalliga-Versammlung wählt die Organe der Nationalliga, namentlich das Nationalliga-Komitee als ausführendes Organ der Nationalliga sowie ihre Vertreter im Verbandsrat, im Sportausschuss und in der Technischen Kommission (TK). 5 Die Nationalliga erlässt für die Führung und die Organisation der verschiedenen Geschäfte die Nationalliga-Geschäftsordnung. Diese unterliegt dem Nationalligareglement. 6 Der Präsident der Nationalliga ist von Amtes wegen Mitglied des Zentralvorstandes. Er vertritt und koordiniert die Interessen der Nationalliga. Art. 65 1 Das Nationalligakomitee besteht aus einem Präsidenten und aus mindestens vier Mitgliedern. Regionalliga Art. 66 1 Die Regionalliga besteht aus Mitgliedern von swiss unihockey, deren (gemäss Wettspielreglement) am höchsten eingestuftes Team in einer der Regionalliga oder -klassen (Aktive und Junioren) von Swiss Unihockey qualifiziert ist sowie aus swiss unihockey-Mitgliedern, die kein Team qualifiziert haben. 2 Die Regionalliga ist in Regionen gegliedert. Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 19 Art. 67 1 Die Regionalliga hat bei swiss unihockey namentlich folgende Aufgaben warzunehmen: a) Förderung und Organisation des Unihockeysportes in der Region b) Wahrung der Interessen des regionalen Leistungs- und Breitensportes und Einbringen von Ideen zuhanden des Zentralvorstandes, des Verbandsrates, des Sportausschusses und der bestehenden Fachkommissionen. c) Durchführung der Mitgliederversammlung d) Wahl ihrer Delegierten und Ersatzdelegierten an die swiss unihockey Delegiertenversammlung e) Erstellung eines Budgets (Budget-Eingaben) f) Erlass ihrer Reglemente g) Rolle als Bindeglied zwischen Verein und Verband h) Zusammenarbeit mit und Förderung von Kantonalverbänden i) Erledigung von Angelegenheiten, die den Regionalliga durch Reglement, Beschluss der Delegiertenversammlung, des Verbandsrates, des Zentralvorstandes oder des Sportausschusses übertragen werden j) Ausüben der eigenen PR-Funktion und demgemässes Handeln 2 Die Regionalliga beschliesst in ihrem Bereich unter Einhaltung der Bestimmungen und der Vorgaben der International Floorball Federation IFF und der gültigen Reglemente von swiss unihockey abschliessend über die Rahmenbedingungen des Meisterschaftsbetriebes. Art. 68 1 Die Mitglieder der Regionalliga führen in ihren Regionen eigene Mitgliederversammlungen durch. Art. 69 1 Die Präsidenten der Regionen oder deren Stellvertretungen bilden die Regionalliga-Präsidentenkonferenz (RLPK). Diese wählt einen Regionalliga-Präsident, der als Vertreter der Regionalliga im Zentralvorstand Einsitz nimmt und dort deren Interessen vertritt. Art. 69 1 Die Präsidenten der Regionen oder deren Stellvertretungen bilden die Regionalliga-Präsidentenkonferenz (RLPK). Diese wählt einen Regionalliga-Präsident, der als Vertreter der Regionalliga im Zentralvorstand Einsitz nimmt und dort deren Interessen vertritt. Aufgaben Regionalligen Organisation Regionalligen Vorstandskonferenz Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 20 Kantonalverbände Ethik/Doping Textdifferenzen/Textformulierung Auflösung Art. 70 1 Die Förderung von Kantonalverbänden ist Sache der Regionen. Zur Gründung eines Kantonalverbandes sind sämtliche betreffenden Mitglieder einzuladen. VII. Ethik/Doping Art. 71 1 swiss unihockey setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt Fairplay vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Mitgliedverband anerkennt die «Ethik-Charta» des Schweizer Sports, das Doping Statut der Swiss Olympic Association und verbreitet die Ethik-Prinzipien in seinen Mitgliedvereinen. VIII. Schlussbestimmungen Art. 72 1 Offizielle Texte und Schriftstücke von swiss unihockey werden in deutscher und französischer Sprache verfasst. Die in den Statuten zur Vereinfachung verwendete männliche Fassung gilt – wo zutreffend – sinngemäss auch für weibliche Angehörige von swiss unihockey. 2 Für die Auslegung von widersprüchlichen Textfassungen ist die deutschsprachige Version entscheidend. 3 Sämtliche Reglemente, Weisungen, Beschlüsse und Dokumente welche durch die Delegiertenversammlung, den Verbandsrat oder den Zentralvorstand beschlossen wurden, können den Interessierten digital zur Verfügung gestellt werden. Auf eine gedruckte Version kann verzichtet werden. Art. 73 1 Im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen Swiss Olympic vorerst zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. 2 Wird innerhalb der nächsten 10 Jahre kein swiss unihockey entsprechender, neuer Verband gegründet, steht das Vermögen Swiss Olympic zur freien Verfügung zu. Wird jedoch ein Verband gegründet, hat ihm Swiss Olympic das verwaltete Vermögen zu überlassen. Statuten swiss unihockey / Ausgabe 2018 21 Art. 74 1 Alle zivil- und verbandsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen ihnen und swiss unihockey, die sich nicht gütlich erledigen lassen (gemäss Art. 59, Art. 60 oder Art 61), werden durch das zuständige Schiedsgericht – das Internationale Sportgericht (Tribunal Arbitral du Sport, TAS) in Lausanne – entschieden. 2 Es gelten die Verfahrensbestimmungen des TAS (Code de l’arbitrage en matière de sport). Die Appellationsfrist beträgt 30 Tage. Art. 75 1 Tatsachen und Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der Statutenrevision eingetreten sind, werden nach dem damals geltenden Recht beurteilt. 2 Sämtliche Beschlüsse und Reglemente der Organe bleiben in Kraft, soweit sie den vorliegenden Statuten nicht widersprechen. Art. 76 1 Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Delegiertenversammlung vom 23. Juni 2018 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 21. Juni 1986 mit Änderungen in den Jahren 1992, 1994, 1995, 1997, 2001, 2005, 2009, 2011, 2012 und 2016. SWISS UNIHOCKEY (SCHWEIZERISCHER UNIHOCKEY VERBAND) Der Präsident: Der Geschäftsführer: TAS Übergangsbestimmungen Inkrafttreten